Allgemeine Geschäftsbedingungen
Transparenz, Verlässlichkeit und höchste Schweizer Qualität stehen bei Hangar11° an erster Stelle. Hier finden Sie alle vertraglichen Grundlagen für unsere Dienstleistungen rund um Folierungen, Beschriftungen und Dekore.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
HANGAR 11°
Stand: 1.Oktober 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und Dienstleistungen von HANGAR 11°, nachfolgend „HANGAR 11°“ genannt.
Sie gelten insbesondere für Folierungen, Fahrzeugbeschriftungen, Werbebeschriftungen, Dekore, Motorsport- und Motorraddekore, grafische Arbeiten, Logo- und Designarbeiten, Druck- und Plotarbeiten sowie damit verbundene Montage-, Demontage- und Anpassungsarbeiten.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung zwischen HANGAR 11° und dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen und schriftliche Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von HANGAR 11° sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots, Freigabe eines Designs oder durch Beginn der Arbeiten mit Zustimmung des Kunden zustande.
Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftrags können zusätzliche Kosten verursachen.
Kostenschätzungen beruhen auf dem bei Angebotserstellung erkennbaren Arbeitsumfang. Zeigt sich während der Ausführung zusätzlicher, vorher nicht erkennbarer Aufwand, wird der Kunde nach Möglichkeit vor dessen Ausführung informiert.
3. Individuelle Gestaltung und Design
HANGAR 11° erstellt kundenspezifische Gestaltungen nach den vereinbarten Vorgaben und besitzt innerhalb dieses Rahmens gestalterische Freiheit.
Entwürfe, Visualisierungen und digitale Darstellungen dienen der gestalterischen Abstimmung. Die tatsächliche Wirkung auf einem Fahrzeug oder Bauteil kann aufgrund von Form, Oberfläche, Material, Licht, Druckverfahren und Bildschirmdarstellung vom Entwurf abweichen.
Mit der Designfreigabe bestätigt der Kunde insbesondere Gestaltung, Anordnung, Texte, Schreibweisen, Telefonnummern, Logos, Farben und sonstige von ihm zu kontrollierende Inhalte.
Nach erfolgter Freigabe gehen Änderungen, Neudrucke oder Neuanfertigungen aufgrund vom Kunden übersehener Fehler grundsätzlich zu dessen Lasten, soweit HANGAR 11° den Fehler nicht verursacht hat.
4. Korrekturen und Designänderungen
Der im Angebot enthaltene Umfang an Entwurfs- und Korrekturarbeiten richtet sich nach der jeweiligen Offerte oder Auftragsbestätigung.
Zusätzliche Varianten, grundlegende Richtungsänderungen oder weitere Korrekturen können nach Aufwand verrechnet werden.
Bereits produzierte Folien, Drucke, Aufkleber oder andere individuell gefertigte Teile können nach einer nachträglichen Änderung des freigegebenen Designs zusätzlich berechnet werden.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
Von HANGAR 11° selbst entwickelte Designs, Grafiken, Dekore, Logos, Layouts, Vorlagen und Gestaltungskonzepte bleiben geistiges Eigentum ihrer jeweiligen Rechteinhaber.
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Endprodukt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die Übergabe offener Arbeitsdateien, Vektordateien, Produktionsdateien, Schnittdateien oder editierbarer Quelldateien ist nicht automatisch Bestandteil eines Designauftrags und kann separat vereinbart und verrechnet werden.
Nicht gewählte Entwürfe und Varianten dürfen ohne entsprechende Vereinbarung nicht verwendet, vervielfältigt oder durch Dritte weiterbearbeitet werden.
6. Vom Kunden bereitgestellte Inhalte
Der Kunde bestätigt, dass er zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Logos, Bilder, Schriftzüge, Markenzeichen, Startnummern, Grafiken und sonstigen Inhalte berechtigt ist.
HANGAR 11° ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit oder Rechte Dritter an vom Kunden gelieferten Inhalten umfassend zu prüfen.
Macht ein Dritter wegen solcher vom Kunden bereitgestellten Inhalte Rechte geltend, trägt der Kunde die daraus entstehenden Folgen, soweit die Ursache seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
7. Fahrzeugzustand vor der Folierung
Der Kunde ist verpflichtet, HANGAR 11° auf bekannte Vorschäden, Nachlackierungen, Smart-Repair-Stellen, Spachtelarbeiten, beschädigten Klarlack, Rost, lose Lackschichten oder sonstige problematische Oberflächen hinzuweisen.
Folien haften nur zuverlässig auf geeigneten, sauberen und ausreichend ausgehärteten Oberflächen.
Bei älteren, beschädigten, nachlackierten oder unsachgemäss reparierten Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich beim Verkleben oder späteren Entfernen der Folie Lack, Klarlack, Spachtel oder andere Beschichtungen lösen.
Für solche Schäden haftet HANGAR 11° nicht, soweit sie auf dem bereits vorhandenen Zustand oder einer ungeeigneten Oberfläche beruhen und HANGAR 11° diese nicht schuldhaft verursacht hat.
8. Vorbereitung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist grundsätzlich sauber und frei von starken Verschmutzungen, Wachs, Versiegelungen, Silikon und vergleichbaren Rückständen anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Erforderliche zusätzliche Reinigungs-, Entfettungs- oder Vorbereitungsarbeiten können nach Aufwand verrechnet werden.
Der Kunde hat persönliche und wertvolle Gegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen.
9. Demontage und Montage
Soweit für eine fachgerechte Ausführung erforderlich, dürfen Anbauteile wie Verkleidungen, Embleme, Griffe, Leuchten oder andere geeignete Bauteile nach Absprache demontiert und wieder montiert werden.
Bei alten, spröden, vorgeschädigten oder bereits reparierten Bauteilen besteht ein erhöhtes Beschädigungsrisiko. Erkennt HANGAR 11° ein solches Risiko, wird der Kunde nach Möglichkeit vor der weiteren Bearbeitung darauf hingewiesen.
Zusätzlicher Aufwand infolge festsitzender, beschädigter oder nicht fachgerecht montierter Bauteile kann nach Aufwand verrechnet werden.
10. Eigenschaften von Folien und Dekoren
Folierungen und Dekore sind handwerkliche Arbeiten. Geringfügige Unterschiede gegenüber industrieller Serienfertigung stellen nicht automatisch einen Mangel dar.
Technisch erforderliche Überlappungen, Stösse, Schnitte oder Materialansätze können insbesondere bei komplexen Fahrzeugformen notwendig sein.
An tiefen Sicken, starken Rundungen, Kanten, strukturierten Kunststoffen, Motorteilen oder anderen stark beanspruchten Bereichen können material- und konstruktionsbedingt Einschränkungen bestehen.
HANGAR 11° entscheidet nach fachlichem Ermessen über eine geeignete Verarbeitung, sofern keine andere Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde.
11. Farben und Druck
Farben können zwischen Bildschirmdarstellung, Digitaldruck, Plotfolie, Lack und anderen Materialien abweichen.
Auch unterschiedliche Produktionschargen können geringfügige Farbabweichungen aufweisen.
Solche technisch bedingten Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern sie sich innerhalb üblicher produktionstechnischer Toleranzen bewegen.
Bei besonders farbkritischen Aufträgen kann vor Produktion ein physisches Muster vereinbart werden.
12. Haltbarkeit
Angaben zur Haltbarkeit von Folien und Druckprodukten sind Richt- beziehungsweise Herstellerangaben und keine Garantie für eine bestimmte tatsächliche Lebensdauer.
Die Haltbarkeit hängt unter anderem von Material, Untergrund, Montageposition, UV-Strahlung, Witterung, Temperatur, Reinigung, Fahrzeugpflege, mechanischer Beanspruchung und Nutzung ab.
Motorsport-, Offroad- und Motorraddekore können aufgrund ihrer Verwendung einer besonders starken Beanspruchung unterliegen.
13. Reinigung und Pflege
Der Kunde hat die von HANGAR 11° beziehungsweise vom Materialhersteller empfohlenen Pflegehinweise zu beachten.
Aggressive Chemikalien, ungeeignete Lösungsmittel, harte Bürsten sowie Hochdruckreinigung unmittelbar an Folienkanten können Folierungen beschädigen.
Schäden infolge ungeeigneter Pflege oder aussergewöhnlicher Beanspruchung gelten nicht als von HANGAR 11° verursachte Mängel.
14. Termine und Fertigstellung
Genannte Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
Verzögerungen aufgrund von Materiallieferungen, unerwarteten Fahrzeugzuständen, zusätzlichen Kundenwünschen oder anderen nicht von HANGAR 11° zu vertretenden Umständen können eine angemessene Verschiebung des Fertigstellungstermins erforderlich machen.
HANGAR 11° informiert den Kunden bei wesentlichen Verzögerungen nach Möglichkeit zeitnah.
15. Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
Ob die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten ist beziehungsweise ausgewiesen wird, richtet sich nach dem steuerlichen Status von HANGAR 11° und der jeweiligen Offerte oder Rechnung.
Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatzarbeiten werden nach vorgängiger Vereinbarung beziehungsweise nach Aufwand verrechnet.
16. Anzahlungen und Materialbestellungen
HANGAR 11° kann bei individuellen Aufträgen eine angemessene Anzahlung verlangen.
Insbesondere individuell bestellte oder bereits bedruckte beziehungsweise zugeschnittene Materialien können vor Produktionsbeginn ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
Die Produktion kann von Eingang der vereinbarten Anzahlung abhängig gemacht werden.
17. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung bei Übergabe beziehungsweise Ablieferung der vereinbarten Leistung fällig. Das entspricht auch dem gesetzlichen Grundmodell des Schweizer Werkvertragsrechts. Fedlex
Andere Zahlungsziele können auf Angebot oder Rechnung festgelegt werden.
Bei Zahlungsverzug können die gesetzlich zulässigen Verzugsfolgen sowie notwendige Mahn- und Inkassokosten geltend gemacht werden.
18. Eigentum an produzierten Waren
Gelieferte, aber noch nicht vollständig bezahlte körperliche Waren bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von HANGAR 11°.
Weitergehende Sicherungsrechte richten sich nach Schweizer Recht.
19. Abnahme und Mängel
Der Kunde hat die ausgeführten Arbeiten bei Übergabe beziehungsweise innert angemessener Frist zu prüfen und erkennbare Beanstandungen möglichst rasch mitzuteilen.
Bei berechtigten Mängeln erhält HANGAR 11° zunächst Gelegenheit, diese innert angemessener Frist zu prüfen und – soweit möglich und zumutbar – nachzubessern.
Gesetzlich zwingende Mängelrechte bleiben vorbehalten.
Die gesetzlichen Regelungen des Schweizer Obligationenrechts zum Werkvertrag bleiben anwendbar, soweit sie durch diese AGB nicht wirksam abgeändert werden können. Fedlex
20. Keine Mängel sind insbesondere
Keinen von HANGAR 11° verursachten Mangel stellen insbesondere Schäden oder Veränderungen dar, die auf normale Abnutzung, Steinschlag, Unfall, Vandalismus, aggressive Reinigung, unsachgemässe Pflege, extreme Hitze, Kraftstoffe oder Chemikalien, nachträgliche Veränderungen durch Dritte, ungeeignete beziehungsweise vorgeschädigte Untergründe oder aussergewöhnliche Beanspruchung zurückzuführen sind.
Das gilt ebenfalls für technisch unvermeidbare und geringfügige Abweichungen, soweit Funktion und übliche optische Wirkung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
21. Nachbesserung durch Dritte
Bevor ein behaupteter Mangel durch einen Dritten verändert oder repariert wird, ist HANGAR 11° grundsätzlich Gelegenheit zur Besichtigung und gegebenenfalls Nachbesserung zu geben.
Dies gilt nicht, wenn eine sofortige Massnahme zur Vermeidung eines grösseren Schadens erforderlich ist.
22. Entfernung von Folierungen
Die Entfernung einer Folierung ist eine eigenständige Leistung und nur dann im Auftrag enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei der Entfernung älterer Folien können Kleberückstände entstehen.
Insbesondere bei Nachlackierungen, beschädigtem Klarlack, Steinschlägen, Rost, Spachtelstellen oder bereits vorgeschädigten Oberflächen besteht das Risiko, dass sich Teile der darunterliegenden Beschichtung lösen.
23. Haftung
HANGAR 11° haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und mittelbare Schäden beziehungsweise Folgeschäden ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Für Schäden, deren Ursache in vom Kunden bereitgestellten Materialien, falschen Angaben, verschwiegenen Vorschäden oder ungeeigneten Fahrzeugoberflächen liegt, haftet HANGAR 11° nicht, soweit HANGAR 11° daran kein Verschulden trifft.
24. Motorsport und Strassenverkehr
Designs, Dekore oder Änderungen an Fahrzeugen bedeuten nicht automatisch, dass das Fahrzeug damit den strassenverkehrsrechtlichen, technischen oder sportlichen Vorschriften entspricht.
Sofern eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist, liegt die Verantwortung für Zulässigkeit, Eintragung, Sichtbarkeit vorgeschriebener Kennzeichnungen und sonstige behördliche Anforderungen beim Fahrzeughalter.
25. Fotos und Referenzprojekte
HANGAR 11° darf fertiggestellte Arbeiten grundsätzlich fotografieren.
Eine Veröffentlichung von Bildern, auf denen personenbezogene Informationen, eindeutig erkennbare Kunden oder andere sensible beziehungsweise nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen sichtbar sind, erfolgt nur unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte.
HANGAR 11° darf Bilder des fertiggestellten Projekts für Website, Social Media und Portfolio verwenden.
26. Datenschutz
HANGAR 11° bearbeitet Personendaten, soweit dies für Angebotserstellung, Auftragsabwicklung, Kommunikation, Rechnungsstellung, Dokumentation und gesetzliche Verpflichtungen erforderlich ist.
Bei einer Website sollte zusätzlich eine separate Datenschutzerklärung geführt werden. Nach Angaben des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten müssen betroffene Personen insbesondere transparent über den Verantwortlichen, Bearbeitungszwecke und gegebenenfalls Empfänger informiert werden; Art. 19 DSG bildet hierfür eine zentrale Grundlage. Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter
Betroffene Personen können die ihnen nach dem Schweizer Datenschutzrecht zustehenden Rechte geltend machen, darunter insbesondere das Auskunftsrecht. Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter
27. Auftragsabbruch durch den Kunden
Bricht der Kunde einen bereits begonnenen Auftrag ab oder widerruft er seine Freigabe nach Beginn der Produktion, sind die bis dahin erbrachten Arbeiten, bestellten Materialien und bereits entstandenen Kosten zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.
Bei individuell angefertigten Designs und Produkten können insbesondere bereits erbrachte Designstunden, Drucke, Zuschnitte und Sonderbestellungen verrechnet werden.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
28. Höhere Gewalt
Kann eine Leistung aufgrund von Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von HANGAR 11° vorübergehend nicht erbracht werden, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Hierzu können insbesondere erhebliche Lieferausfälle, Naturereignisse, behördliche Massnahmen oder vergleichbare aussergewöhnliche Ereignisse gehören.
29. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
30. Anwendbares Recht
Für sämtliche Vertragsverhältnisse mit HANGAR 11° gilt schweizerisches Recht.
31. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten gelten die nach Schweizer Recht zwingenden Gerichtsstände.
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, kann als Gerichtsstand der Sitz von HANGAR 11° vereinbart werden.
HANGAR 11°
Roger Lang
Industriestrasse 4
6436 Ried (Muotathal)
Schweiz
info@hangar-11.ch
+41 (0)76 488 89 11
[UID, falls vorhanden]